B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.____ AG am 20. Juni 2016 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei davon abzusehen, für die mit der Nachtragsabrechnung vom 17. Februar 2016 geltend gemachten Beiträge einen Verzugszins zu erheben. C. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :