Die A.____ AG stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass auf dieser Nachtragsabrechnung kein Verzugszins fällig sei, da die Lohnnachzahlungen erst im Jahr 2015 erfolgt und diese im Januar 2016 fristgerecht gemeldet worden seien. Die Ausgleichskasse hielt jedoch an ihrer Verzugszinsforderung fest, weshalb sie am 17. Mai 2016 auf Ersuchen der A.___ AG eine anfechtbare Verfügung erliess. Darin machte sie dieser gegenüber für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 nachträglich AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 88‘451.90 sowie Verzugszinsen im Betrag von Fr. 4‘999.95 geltend.