Diese erstellte am 17. Februar 2016 eine Nachtragabrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, in welcher sie der A.____ AG einerseits AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 88‘451.90 und anderseits Verzugszinsen im Betrag von Fr. 4‘999.95 in Rechnung stellte. Die A.____ AG stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass auf dieser Nachtragsabrechnung kein Verzugszins fällig sei, da die Lohnnachzahlungen erst im Jahr 2015 erfolgt und diese im Januar 2016 fristgerecht gemeldet worden seien.