{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-194-325_2016-12-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a136160-dfc8-45bf-b880-3a0c08d8b263&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "3fbd07df031671120c4fee79518f5c39"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-194-325_2016-12-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85e46c97-c28b-4390-b174-a72c14bf9f62", "Checksum": "3107729effad01139a3a87924d824fc5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 194/325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.12.2016 710 16 194/325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:47", "Checksum": "b78ffc61ec58aca210dedf49f2e6a942", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.12.2016 710 16 194/325\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld\n\n3.2 Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld. Der Festlegung, ob und wann\ndie Fälligkeit einer Beitragsschuld eintritt, liegt die Frage zu Grunde, wann diese Beitragsschuld\nzu laufen beginnt. Dies wiederum hängt davon ab, wann der Lohn oder ein anderes beitragspflichtiges Entgelt ausbezahlt wurde, entsteht doch gemäss ständiger Rechtsprechung die Beitragsforderung dann, wenn das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (Urteil A. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt nicht nur\ndann, wenn der Lohn im Erwerbsjahr ausbezahlt oder gutgeschrieben wird, sondern auch für\nden Fall, dass aus arbeitsvertraglichen oder tatsächlichen Gründen Auszahlungsjahr und Erwerbsjahr auseinander fallen, sei es beispielsweise etwa, weil die schlechten finanziellen Verhältnisse der Arbeitgeberin eine Auszahlung im Erwerbsjahr nicht erlaubten oder weil Löhne\noder Lohnanteile erst nachträglich im Sinne eines vom Geschäftsergebnis abhängigen Bonus\nnach Erstellung des Jahresabschlusses eines Arbeitgebers ausbezahlt werden (Urteil A. des\ndamaligen EVG vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.3 Von der Entstehung der Beitragsschuld und der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind, ist die Beitragspflicht als solche zu unterscheiden (BGE 115 V 163 f. E. 4b). Diese beruht direkt auf dem\nGesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind, sie knüpft\nalso an die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit an. Mithin bleibt die Beitragspflicht des Arbeitnehmers vom Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge\ndurch die Arbeitgeberin unberührt, sondern bestimmt sich nach wie vor nach dem Erwerbsjahr;\ngleiches gilt für den Eintrag im Individuellen Konto (IK) oder die Frage, welche Beitragssätze\nanzuwenden sind. Umgekehrt ändert die Beitragspflicht der Arbeitgeberin nichts daran, dass die\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse erst im Auszahlungsjahr entsteht (Urteil A. des\ndamaligen EVG vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.3).\n\n3.4 Liegt die Entstehung der Beitragsschuld auf Grund einer späteren Lohnzahlung ausserhalb des Erwerbsjahres, handelt es sich bei den später abzurechnenden Beiträgen im Verhältnis zu den (bereits) im Erwerbsjahr abgerechneten Beiträgen nicht um nachgeforderte Beiträge. Ebenso wenig handelt es sich um auszugleichende Beiträge im Sinne von Art. 36 Abs. 4\nAHVV. Die Verzugszinspflicht für solche Lohnnachzahlungen bestimmt sich mithin nicht nach\nArt. 41bis Abs. 1 lit. b-d AHVV, sondern nach der allgemeinen Regelung gemäss Art. 41bis Abs. 1\nlit. a AHVV (Urteil A. des damaligen EVG vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.4).\n\n4.1 Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin die nachträglichen Lohnzahlungen an die beiden bis Ende Juli 2014 bzw. bis Ende Dezember 2014 bei ihr beschäftigt gewesenen Mitarbeiter unbestrittenermassen erst im Jahr 2015 vorgenommen und abgerechnet.\nEs liegt somit eine Konstellation vor, in welcher die Entstehung der Beitragsschuld auf Grund\neiner späteren Lohnzahlung ausserhalb des Erwerbsjahres liegt. Somit handelt es sich aber -\nentgegen der Auffassung der Ausgleichskasse - bei den aufgrund der nachträglichen Lohnzahlungen abzurechnenden Beiträgen im Verhältnis zu den (bereits) im Erwerbsjahr abgerechneten\nBeiträgen nicht um nachgeforderte Beiträge. Laut dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 3.5 hiervor) bestimmt sich daher die Verzugszinspflicht für diese Lohnnachzahlungen nicht nach\nArt. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern nach der allgemeinen Regelung gemäss Art. 41bis Abs. 1\nlit. a AHVV. Da die Beschwerdeführerin - was ebenfalls unbestritten ist - die im Jahr 2015 erfolgten Lohnnachzahlungen fristgerecht bis Ende Januar 2016 deklariert hat, entfällt vorliegend\nnach der allgemeinen Regelung von Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV aber eine Pflicht zur Leistung\neines Verzugszinses.\n\n4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Ausgleichskasse gegenüber der Beschwerdeführerin für die mit der Nachtragsabrechnung vom 17. Februar 2016 geltend gemachten Beiträge zu\nUnrecht Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4‘999.95 geltend gemacht hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb diese gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2016 aufzuheben ist.\n\n5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zwar obsiegende Partei, da sie\njedoch ihre Angelegenheit selber vor Gericht vertreten hat, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der\nParteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n"}