{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-194-325_2016-12-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a136160-dfc8-45bf-b880-3a0c08d8b263&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "3fbd07df031671120c4fee79518f5c39"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-194-325_2016-12-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85e46c97-c28b-4390-b174-a72c14bf9f62", "Checksum": "3107729effad01139a3a87924d824fc5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 194/325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.12.2016 710 16 194/325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:47", "Checksum": "b78ffc61ec58aca210dedf49f2e6a942", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.12.2016 710 16 194/325\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld\n\n2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b\nder Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947\nhaben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem\n1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu\n30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskonform\nund die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG)\neine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer\nVersion von \"fälligen\" Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung\nergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der Verzugszinsordnung des\nArt. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 139 V 304 f. E. 3.3.2.1 mit Hinweis).\n\n2.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Der Verzugszins bezweckt, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf\nund ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht\nim Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse\noder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder\n-zahlung trifft (BGE 139 V 305 E. 3.3.2.2 mit Hinweis).\n\n2.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust - der überdies für Ver-\nzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt - bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine\nAbgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen\nzu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit\nhinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner\nnicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen \"technischen\"\nZinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in\nZusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und\nBezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nallzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (BGE 139 V 305\nE. 3.3.2.2 mit Hinweis).\n\n3.1 Strittig und zu prüfen ist die Verzugszinspflicht der Beschwerdeführerin für die von der\nAusgleichskasse am 17. Februar 2016 in Rechnung gestellten und am 17. Mai 2016 verfügungsweise festgesetzten Beiträge. Die Ausgleichskasse begründet ihre Verzugszinsforderung\nwie folgt: Die Arbeitsverhältnisse der beiden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, auf deren\nLöhne man nachträglich Beiträge erhoben habe, seien im Jahr 2014 beendet worden. Da die\nbeiden Mitarbeiter im Zeitpunkt der nachträglichen Lohnzahlungen im Jahr 2015 nicht mehr in\neinem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden hätten, habe man die Nachtragsbuchung für das Jahr 2014 vornehmen müssen. Entsprechend sei gemäss Art. 41bis Abs. 1\nlit. b AHVV ein Verzugszins ab 1. Januar 2015 geschuldet. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die nachträglichen Lohnzahlungen seien im Jahr 2015 erfolgt und\nabgerechnet worden. Aus diesem Grund sei auch kein Verzugszins geschuldet, denn man habe\ndie Lohnnachzahlungen fristgerecht bis Ende Januar 2016 deklariert. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Ausgleichskasse die IK-Eintragungen für die beiden Mitarbeiter im Jahr\n2014 habe vornehmen müssen.\n\n"}