{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-194-325_2016-12-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4a136160-dfc8-45bf-b880-3a0c08d8b263&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "3fbd07df031671120c4fee79518f5c39"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-194-325_2016-12-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85e46c97-c28b-4390-b174-a72c14bf9f62", "Checksum": "3107729effad01139a3a87924d824fc5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 194/325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.12.2016 710 16 194/325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:47", "Checksum": "b78ffc61ec58aca210dedf49f2e6a942", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.12.2016 710 16 194/325\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Verzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 2. Dezember 2016 (710 16 194 / 325)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nVerzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____ AG, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Die A.____ AG hatte im Jahr 2015 zwei ehemaligen Mitarbeitern, die bis Ende Juli\n2014 bzw. bis Ende Dezember 2014 bei ihr beschäftigt gewesen waren, nachträgliche, das Jahr\n2014 betreffende Lohnzahlungen ausgerichtet. Am 25. Januar 2016 meldete die A.____ AG\ndiese Lohnzahlungen als Nachtragsmeldung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse). Diese erstellte am 17. Februar 2016 eine Nachtragabrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, in welcher sie der A.____ AG einerseits AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 88‘451.90\nund anderseits Verzugszinsen im Betrag von Fr. 4‘999.95 in Rechnung stellte. Die A.____ AG\nstellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass auf dieser Nachtragsabrechnung kein Verzugszins fällig sei, da die Lohnnachzahlungen erst im Jahr 2015 erfolgt und diese im Januar\n2016 fristgerecht gemeldet worden seien. Die Ausgleichskasse hielt jedoch an ihrer Verzugszinsforderung fest, weshalb sie am 17. Mai 2016 auf Ersuchen der A.___ AG eine anfechtbare\nVerfügung erliess. Darin machte sie dieser gegenüber für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 nachträglich AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 88‘451.90 sowie Verzugszinsen im Betrag von Fr. 4‘999.95\ngeltend. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ AG Einsprache, wobei sich diese ausschliesslich gegen die Verzugszinsforderung der Ausgleichskasse richtete. Mit Entscheid vom\n1. Juni 2016 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.____ AG am 20. Juni 2016 fristgerecht\nBeschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin\nbeantragte sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei davon\nabzusehen, für die mit der Nachtragsabrechnung vom 17. Februar 2016 geltend gemachten\nBeiträge einen Verzugszins zu erheben.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene - Beschwerde vom 20. Juni 2016 ist demnach einzutreten.\n\n1.2. Mit einer als “Nachtragsabrechnung“ für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014\nbis 31. Dezember 2014 bezeichneten Verfügung vom 17. Mai 2016 hat die Ausgleichskasse\ngegenüber der Beschwerdeführerin einerseits AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 88‘451.90 und anderseits Verzugszinsen im Betrag von\nFr. 4‘999.95 geltend gemacht. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet\neinzig und allein dieser Verzugszins. Die Beitragsforderung als solche ist von der Beschwerdeführerin - wie bereits im vorausgegangenen Einspracheverfahren - weder dem Bestand noch\nder Höhe nach angefochten worden.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.3 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine\nVerzugszinsforderung der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 4'999.95 strittig, die\nBeurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der\nAbteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.\n\n"}