7. Insgesamt sind in Bezug auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen für die Jahre 2011 bis 2013 die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Auch für das Jahr 2014 ist aufgrund der zu Recht ergangenen Erfassung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige korrekt verfügt worden (vgl. E. 5.2 hiervor). Die nachträglich verfügten Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden 2011 bis 2013 sowie die Verfügung für 2014 sind somit nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.