Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, um Beiträge hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit zu entrichten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dies getan hätte, ist fraglich, ob damit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und im Hinblick auf das fehlende Einkommen eine Erwerbsabsicht nachgewiesen wäre bzw. sie als Erwerbstätige zu gelten hätte (vgl. E. 4.2 hiervor).