Die Beschwerdeführerin wurde jedoch gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb erfasst, wobei gemäss Art. 19 AHVV bei einem Einkommen unter Fr. 2‘300.-- die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden. Da gemäss IK-Auszug für die Jahre 2011 bis 2014 kein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit deklariert wurde, hätte die Beschwerdegegnerin nur auf Verlangen der Beschwerdeführerin Beiträge erheben müssen. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, um Beiträge hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit zu entrichten.