Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG Mindestbeiträge hätten erhoben werden müssen. Dagegen ist einzuwenden, dass die geltend gemachte Bestimmung auf Selbstständigerwerbende im Haupterwerb anwendbar ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb erfasst, wobei gemäss Art.