Daran ändert auch ihr Vorbringen, sie nehme auf ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Rücksicht, da bei hohen Lohnbezügen die Mittel für einen angemessenen Unterhalt fehlen würden, nichts. Beitragsrechtlich anzurechnen sind nämlich nur die effektiv erzielten Einkünfte (ZAK 1954 S. 64). Aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Tätigkeit im Betrieb von B.____ kann deshalb nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden und stellt somit keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG dar.