Bei einem ganzjährigen Arbeitspensum von 60 % liegt das Entgelt der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4‘000.-- weit unter dem üblichen Lohn, weshalb ihrer Tätigkeit eine nur äusserst geringe wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann. Es ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer guten Vermögensverhältnisse mit der geringfügigen Entschädigung einverstanden erklären konnte. Daran ändert auch ihr Vorbringen, sie nehme auf ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Rücksicht, da bei hohen Lohnbezügen die Mittel für einen angemessenen Unterhalt fehlen würden, nichts.