Insbesondere ist zu prüfen, ob diese eine planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht darstellt. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, in deren Rahmen eine Tätigkeit ausgeübt wird und der Zusammenhang zwischen Einkommen und der diesem zu Grunde liegenden Tätigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei einem ganzjährigen Arbeitspensum von 60 % liegt das Entgelt der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4‘000.-- weit unter dem üblichen Lohn, weshalb ihrer Tätigkeit eine nur äusserst geringe wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann.