5.3 Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. E. 4.2 hiervor). Fraglich ist, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb von B.____ als Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob diese eine planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht darstellt.