Für die Beitragsjahre 2011 und 2012 galt ein Mindestbeitrag von Fr. 387.-- (alt Art. 10 Abs. 1 AHVG, Stand: 1. Januar 2011 sowie 1. Januar 2012). Für die Qualifikation als Erwerbstätiger würde dies ein Mindesteinkommen von Fr. 4‘612.-- erfordern (4,2 % + 4,2 % von Fr. 4‘612.--, vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu gelten habe, da ihr massgebender Lohn für die Jahre 2011 bis 2014 unbestrittenermassen jährlich Fr. 4‘000.-- betrug und dieser folglich unter dem für die Qualifikation als erwerbstätige Versicherte erforderlichen Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- bzw. 4‘612.-- gelegen habe.