10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten Erwerbstätige in AHV-rechtlicher Hinsicht als Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages weniger als Fr. 392.-- betragen (gültig für Beitragsjahre ab 2013). Bei einem Mindestbeitrag von Fr. 392.-- würde dies heissen, dass ein Versicherter als Erwerbstätiger gilt, wenn er ein Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- erwirtschaftet (4,2 % + 4,2 % von Fr. 4‘667.--; vgl. E. 4.1 hiervor). Für die Beitragsjahre 2011 und 2012 galt ein Mindestbeitrag von Fr. 387.-- (alt Art. 10 Abs. 1 AHVG, Stand: 1. Januar 2011 sowie 1. Januar 2012).