5.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu erfassen sei, da sie nicht den erforderlichen jährlichen Lohn bzw. das Mindesteinkommen, welcher zur Deckung des Mindestbeitrages ausreiche, erzielt habe. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass in der WSN nichts auf ein erforderliches Mindesteinkommen deute. Es ist diesbezüglich anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf den Gesetzeswortlaut stützt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3