Die weiteren Berechnungsgrundlagen blieben unbestritten. Auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ganzjährig 60 %igen Arbeitstätigkeit nicht als nicht dauernd voll erwerbstätig gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu gelten Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat und somit keine Vergleichsrechnung vorzunehmen ist (vgl. WSN, Rz. 2039 ff.; BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1).