10 AHVG neu nach den sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin unter Anrechnung der Beiträge aus Erwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor). Sie verfügte für das Jahr 2011 und 2012 nachträglich Beiträge in der Höhe von Fr. 5‘142.--, für das Jahr 2013 Fr. 6‘266.70 und für das Jahr 2014 neu einen Beitrag von Fr. 6‘105.60. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst wurde und die Beschwerdegegnerin die Beiträge entsprechend dem geänderten Beitragsstatut erheben durfte. Die weiteren Berechnungsgrundlagen blieben unbestritten.