5.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin festgestellt hatte, dass das IK-Konto der Beschwerdeführerin Beitragslücken aufwies, erfasste sie sie nach weiteren Abklärungen rückwirkend ab 2011 als Nichterwerbstätige. Mit Verfügung vom 31. März 2016 berechnete die Beschwerdegegnerin die AHV-Beiträge gemäss Art. 10 AHVG neu nach den sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin unter Anrechnung der Beiträge aus Erwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor).