(HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Demgemäss gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein ausübt. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt auch als nichterwerbstätig (WSN, Rz. 2006 f.).