Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist somit die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 44). Entsprechend dieser Definition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen (HANSPETER