Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (WSN, Rz. 2005). Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 139 V 12 E. 4.3). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist somit die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen;