Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, gelten als Nichterwerbstätige (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2014, 9C_845/2013, E. 1.1). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (BGE 125 V 383 ff. E. 2a, 139 V 12 E. 4.2;