4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 392.-- entrichten, als Nichterwerbstätige. Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich jedoch nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächli-