13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbetrag 4,2 % der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. Liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen ein Betrag von 7,8 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich dabei um eine nebenberuflich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit, bei welcher das jährliche Einkommen den Betrag von Fr. 2‘300.-- nicht übersteigt, werden die Beiträge gemäss Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.