4.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 4,2 % des massgebenden Lohns erhoben. Nach Art. 13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbetrag 4,2 % der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.