Insbesondere ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2014 AHV-rechtlich als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist. Im Folgenden zu prüfen ist damit, ob hinsichtlich der rechtskräftigen Beitragsverfügungen vom 18. April 2013, 28. Januar 2014 und 25. März 2015 für die Beitragsjahre 2011 – 2013 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind, sowie die Frage, ob die Beitragsverfügung für das Jahr 2014 zu Recht ergangen ist.