B. Hiergegen erhob A.____ am 23. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen, dass sie keine AHV- Beiträge als Nichterwerbstätige schulde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer ganzjährigen 60 %igen Arbeitstätigkeit als Mitarbeiterin in dem von B.____ gepachteten Landwirtschaftsbetrieb als erwerbstätige Versicherte zu gelten habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.