{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c6b3050-b715-4142-b2e6-1b8108d96d9d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433464", "Checksum": "6fccbd5637cb85bc2c38e6c4f7858eb1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94350f29-a33b-4645-9f7e-37e41b573aae", "Checksum": "f2607d7fc1f06614b445b7f8f6a13fee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 16 185/285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:24:57", "Checksum": "93b939cf653969f707049b0139ea8706", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst.\n\n5.5 Die Beschwerdeführerin gilt für die Beitragsjahre 2011 bis 2014 folglich als Nichterwerbstätige, da eine Erwerbsabsicht hinsichtlich ihrer unselbständigen Tätigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Somit hätte die Beschwerdeführerin schon in den Jahren 2011 bis 2013\nals Nichterwerbstätige erfasst werden müssen. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen, die\nsich für die Jahre 2011 bis 2013 auf das Beitragsstatut einer selbstständigen Erwerbstätigkeit\nim Nebenerwerb stützten, erweisen sich damit als zweifellos unrichtig. Als weitere Voraussetzung für eine Wiedererwägung nennt Art. 53 Abs. 2 ATSG schliesslich die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung wird bei einem Betrag von\nwenigen hundert Franken praxisgemäss abgelehnt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,\n3. Auflage, Zürich 2015, S. 712). Im vorliegenden Fall liegen jedoch die nachzuzahlenden Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 16‘550.70 (exklusive Zinsen),\nso dass die erhebliche Bedeutung ohne Weiteres zu bejahen ist.\n\n6. Mit Art. 16 Abs. 1 AHVG wird der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, eine zeitliche\nGrenze gesetzt (vgl. dazu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 202 ff.). Die auf fünf Jahre zurück erhobenen Beitragsforderungen sind\nauch unter dem verwirkungsrechtlichen Aspekt zulässig.\n\n7. Insgesamt sind in Bezug auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen für die Jahre\n2011 bis 2013 die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Auch für das Jahr 2014 ist\naufgrund der zu Recht ergangenen Erfassung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige\nkorrekt verfügt worden (vgl. E. 5.2 hiervor). Die nachträglich verfügten Beitragsverfügungen für\ndie Beitragsperioden 2011 bis 2013 sowie die Verfügung für 2014 sind somit nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 erweist sich nach dem Gesagten\nals rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss dem Prozessausgang wettzuschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}