{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c6b3050-b715-4142-b2e6-1b8108d96d9d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "6fccbd5637cb85bc2c38e6c4f7858eb1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94350f29-a33b-4645-9f7e-37e41b573aae", "Checksum": "f2607d7fc1f06614b445b7f8f6a13fee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 185/285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. 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Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass in der WSN nichts auf ein erforderliches Mindesteinkommen deute. Es ist diesbezüglich anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf den Gesetzeswortlaut stützt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten Erwerbstätige in AHV-rechtlicher Hinsicht als Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge mit Einschluss des\nArbeitgeberbeitrages weniger als Fr. 392.-- betragen (gültig für Beitragsjahre ab 2013). Bei einem Mindestbeitrag von Fr. 392.-- würde dies heissen, dass ein Versicherter als Erwerbstätiger\ngilt, wenn er ein Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- erwirtschaftet (4,2 % + 4,2 % von\nFr. 4‘667.--; vgl. E. 4.1 hiervor). Für die Beitragsjahre 2011 und 2012 galt ein Mindestbeitrag\nvon Fr. 387.-- (alt Art. 10 Abs. 1 AHVG, Stand: 1. Januar 2011 sowie 1. Januar 2012). Für die\nQualifikation als Erwerbstätiger würde dies ein Mindesteinkommen von Fr. 4‘612.-- erfordern\n(4,2 % + 4,2 % von Fr. 4‘612.--, vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den\nStandpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu gelten habe, da ihr massgebender Lohn für die Jahre 2011 bis 2014 unbestrittenermassen jährlich Fr. 4‘000.-- betrug\nund dieser folglich unter dem für die Qualifikation als erwerbstätige Versicherte erforderlichen\nMindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- bzw. 4‘612.-- gelegen habe.\n\n5.3 Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern\nnach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. E. 4.2 hiervor). Fraglich ist, ob die\nTätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb von B.____ als Erwerbstätigkeit im Sinne des\nAHVG zu qualifizieren ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob diese eine planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht darstellt. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, in deren Rahmen eine Tätigkeit ausgeübt wird und der Zusammenhang zwischen Einkommen und der diesem zu Grunde liegenden Tätigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei einem ganzjährigen Arbeitspensum von 60 % liegt das Entgelt der Beschwerdeführerin\nin der Höhe von Fr. 4‘000.-- weit unter dem üblichen Lohn, weshalb ihrer Tätigkeit eine nur äusserst geringe wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann. Es ist anzunehmen, dass sich die\nBeschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer guten Vermögensverhältnisse mit der geringfügigen Entschädigung einverstanden erklären konnte. Daran ändert auch ihr Vorbringen, sie\nnehme auf ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Rücksicht, da bei hohen Lohnbezügen die\nMittel für einen angemessenen Unterhalt fehlen würden, nichts. Beitragsrechtlich anzurechnen\nsind nämlich nur die effektiv erzielten Einkünfte (ZAK 1954 S. 64). Aufgrund der tatsächlichen\nwirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Tätigkeit im Betrieb von B.____ kann deshalb nicht als\neine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden und stellt somit\nkeine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG dar.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass aufgrund ihrer\nselbstständigen Tätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG Mindestbeiträge hätten erhoben werden\nmüssen. Dagegen ist einzuwenden, dass die geltend gemachte Bestimmung auf Selbstständigerwerbende im Haupterwerb anwendbar ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb erfasst, wobei gemäss Art. 19 AHVV bei einem Einkommen unter Fr. 2‘300.-- die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden. Da gemäss IK-Auszug für die Jahre\n2011 bis 2014 kein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit deklariert wurde, hätte die\nBeschwerdegegnerin nur auf Verlangen der Beschwerdeführerin Beiträge erheben müssen. Es\nwäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden,\num Beiträge hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit zu entrichten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dies getan hätte, ist fraglich, ob damit im Lichte der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung und im Hinblick auf das fehlende Einkommen eine Erwerbsabsicht nachgewiesen wäre bzw. sie als Erwerbstätige zu gelten hätte (vgl. E. 4.2 hiervor).\n\n"}