{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c6b3050-b715-4142-b2e6-1b8108d96d9d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "6fccbd5637cb85bc2c38e6c4f7858eb1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94350f29-a33b-4645-9f7e-37e41b573aae", "Checksum": "f2607d7fc1f06614b445b7f8f6a13fee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 185/285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:36:52", "Checksum": "c93f7fafe5ed6c9d87a717389823ca67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 E. 5.2; vgl. BGE 115 V 161 E. 6e). Zu prüfen ist, ob der Versicherte im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und\nvon bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte\noder nicht (BGE 115 V 161 ff.). Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher\nHinsicht unbedeutend ist, gelten als Nichterwerbstätige (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n29. Juli 2014, 9C_845/2013, E. 1.1). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1\nAHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ausübung einer auf die\nErzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6\nAbs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll\n(BGE 125 V 383 ff. E. 2a, 139 V 12 E. 4.2; UELI KIESER, Die Abgrenzung zwischen Erwerbsund Nichterwerbstätigen einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, in:\nAktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76; UELI KIESER, AHVrechtliche Unterstellung nach Ehescheidung, in: AJP 2012, S. 754). Für die Beantwortung der\nFrage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich\nselber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen\nVerhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren\nRahmen eine solche ausgeübt wird (WSN, Rz. 2005). Mit anderen Worten muss die behauptete\nErwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE\n139 V 12 E. 4.3). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist somit die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich\nerstellt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3;\nBGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 44). Entsprechend dieser Definition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter\nLeistungen (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,\n2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Demgemäss gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein ausübt. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer\nwirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt auch als nichterwerbstätig (WSN, Rz. 2006 f.).\n\n5.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin festgestellt hatte, dass das IK-Konto der Beschwerdeführerin Beitragslücken aufwies, erfasste sie sie nach weiteren Abklärungen rückwirkend ab 2011 als Nichterwerbstätige. Mit Verfügung vom 31. März 2016 berechnete die Beschwerdegegnerin die AHV-Beiträge gemäss Art. 10 AHVG neu nach den sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin unter Anrechnung der Beiträge aus Erwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2\nhiervor). Sie verfügte für das Jahr 2011 und 2012 nachträglich Beiträge in der Höhe von\nFr. 5‘142.--, für das Jahr 2013 Fr. 6‘266.70 und für das Jahr 2014 neu einen Beitrag von\nFr. 6‘105.60. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst wurde und die Beschwerdegegnerin die Beiträge entsprechend dem geänderten Beitragsstatut erheben durfte. Die weiteren Berechnungsgrundlagen blieben unbestritten. Auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ganzjährig 60 %igen Arbeitstätigkeit nicht als nicht dauernd voll erwerbstätig gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu gelten\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhat und somit keine Vergleichsrechnung vorzunehmen ist (vgl. WSN, Rz. 2039 ff.; BGE 115 V\n161 ff. E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1).\n\n"}