{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c6b3050-b715-4142-b2e6-1b8108d96d9d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "6fccbd5637cb85bc2c38e6c4f7858eb1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94350f29-a33b-4645-9f7e-37e41b573aae", "Checksum": "f2607d7fc1f06614b445b7f8f6a13fee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 185/285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:36:52", "Checksum": "c93f7fafe5ed6c9d87a717389823ca67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst.\n\n3. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nAHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos\nunrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage nach der zweifellosen\nUnrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der\nSach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Verfügung erging\n(BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein\nvernünftiger Zweifel möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Nur ein einziger Schluss –\nnämlich auf Unrichtigkeit der Verfügung – ist möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine gesetzeswidrige Verfügung auf Grund falscher oder\nunzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht\noder unrichtig angewandt wurden oder eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet wurde. Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich. Fraglich und zu prüfen ist folglich in einem ersten\nSchritt, ob die ursprünglichen Beitragsverfügungen der Jahre 2011 – 2013 zweifellos unrichtig\nsind.\n\n4.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss\nArt. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 4,2 % des massgebenden Lohns erhoben. Nach Art. 13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbetrag 4,2 % der Summe\nder an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. Liegt eine selbstständige\nErwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen ein Betrag von 7,8 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG).\nHandelt es sich dabei um eine nebenberuflich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit, bei\nwelcher das jährliche Einkommen den Betrag von Fr. 2‘300.-- nicht übersteigt, werden die Beiträge gemäss Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)\nvom 31. Oktober 1947 nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.\n\n4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren\nsozialen Verhältnissen. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 392.-- entrichten, als Nichterwerbstätige. Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich jedoch\nnicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächli-\n\n"}