{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c6b3050-b715-4142-b2e6-1b8108d96d9d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "6fccbd5637cb85bc2c38e6c4f7858eb1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-185-285_2016-11-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94350f29-a33b-4645-9f7e-37e41b573aae", "Checksum": "f2607d7fc1f06614b445b7f8f6a13fee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 185/285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2016 710 16 185/285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht belegt. 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November 2016 (710 16 185 / 285)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nHinsichtlich der unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbsabsicht\nbelegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst.\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Die 1952 geborene A.____ hatte sich am 15. Januar 2010 bei der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft (Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb angemeldet. Dabei vermerkte sie, dass sie Gesellschafterin eines verpachteten Landwirtschaftsbetriebes sei. Sie wurde von der Ausgleichskasse am 30. Dezember 2010 rückwirkend ab dem\n1. Januar 2007 als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb erfasst. Für die Jahre 2007 und\n2008 wurden die entsprechenden Beiträge in Rechnung gestellt. Für die Jahre 2009 – 2013\nbezahlte A.____ keine Beiträge, da ihr Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit\nnicht den für den Mindestbeitrag notwendigen Betrag erreichte. Neben dieser selbstständigen\nTätigkeit arbeitete sie ganzjährig zu 60 % in dem von B.____ gepachteten Landwirtschaftsbetrieb. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) verdiente sie dabei ab 2004 ein jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘000.--.\n\nNachdem sich A.____ am 15. Februar 2016 für eine Altersrente anmeldete, stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Versicherte seit 2009 zu wenig AHV-Beiträge einbezahlt habe und\ndemzufolge Beitragslücken aufweise. Aufgrund dieser Feststellung wurde A.____ die „Anmeldung Nichterwerbstätige“ zugeschickt. Nach weiteren Abklärungen erfasste die Ausgleichskasse A.____ gemäss Schreiben vom 31. März 2016 für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum\nErreichen des ordentlichen Rentenalters per 31. Mai 2016 als Nichterwerbstätige. Gleichzeitig\nverfügte die Ausgleichskasse neu über die Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 unter Anrechnung der Beiträge aus der Erwerbstätigkeit. Ausserdem verfügte sie die Beiträge für das Jahr\n2014. Die Beiträge für den Zeitraum ab 2015 wurden provisorisch fakturiert. Die gegen die Verfügungen vom 31. März 2016 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid\nvom 9. Juni 2016 ab.\n\nB. Hiergegen erhob A.____ am 23. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei\nder Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen, dass sie keine AHV-\nBeiträge als Nichterwerbstätige schulde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass\nsie aufgrund ihrer ganzjährigen 60 %igen Arbeitstätigkeit als Mitarbeiterin in dem von B.____\ngepachteten Landwirtschaftsbetrieb als erwerbstätige Versicherte zu gelten habe.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene – Beschwerde vom 23. Juni 2016 ist demnach einzutreten.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht (neu) über die AHV-Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 verfügt\nhat. Insbesondere ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin für die Jahre\n2011 bis 2014 AHV-rechtlich als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist.\nIm Folgenden zu prüfen ist damit, ob hinsichtlich der rechtskräftigen Beitragsverfügungen vom\n18. April 2013, 28. Januar 2014 und 25. März 2015 für die Beitragsjahre 2011 – 2013 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind, sowie die Frage, ob die Beitragsverfügung\nfür das Jahr 2014 zu Recht ergangen ist.\n\n"}