13 der UN-Behindertenkonvention. Diesem Antrag des Versicherten kann jedoch ebenfalls nicht entsprochen werden, wobei zur Begründung vollumfänglich auf das vorstehend in den E. 5.2 und 5.3 Gesagte verwiesen werden kann. Demnach sind die ausserordentlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage von Art. 61 lit. g ATSG und des in dieser Bestimmung normierten Obsieger-/ bzw. Unterliegerprinzips zu verlegen. Da der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung keinen Ersatz der Parteikosten beanspruchen kann, sind die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen.