6.3 Nun macht der Beschwerdeführer allerdings geltend, dass seine im gerichtlichen Verfahren entstandenen Vertretungskosten vollumfänglich durch den Staat zu übernehmen seien bzw. dass ihm im genannten Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten sei. Er stützt dieses Begehren - wie bereits seinen weiter oben beurteilten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorausgegangene Einspracheverfahren - auf Art. 13 der UN-Behindertenkonvention.