6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.