Der Wortlaut dieser Norm zeigt, dass diese wie die meisten übrigen Bestimmungen des Übereinkommens Rechte mit programmatischem Charakter beinhalten. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten progressiv - unter Berücksichtigung ihrer Mittel - im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen haben. Die Vorschriften des Übereinkommens richten sich daher primär an den Gesetzgeber, welcher sie als Richtlinien für seine Tätigkeit zu beachten hat (Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [nachfolgend: Botschaft], in: Bundesblatt [BBl] 2012 661, S. 663).