Im Ergebnis bedeute dies Folgendes: Da der Versicherte seine Rechte behinderungsbedingt nicht selber wahren könne, seien die ihm entstandenen Vertretungskosten durch den Staat zu übernehmen, bzw. es sei ihm vorliegend - unabhängig vom Verfahrensausgang - eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten; denn nur so werde ein behinderter Mensch, der behinderungsbedingt nicht mehr selber handeln könne, befähigt, sich gleich wie ein Nichtbehinderter Zugang zur Justiz zu verschaffen, um mit seinen Anliegen gehört zu werden.