Gleichzeitig sehe das von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter anderem vor, dass in der Kommunikation behinderte Menschen ebenfalls einen Anspruch darauf hätten, Zugang zu Informationen etc. z.B. durch Einbezug von „Dolmetschern“ zu haben (Art. 9) und dass auch behinderten Menschen ungeschmälerter Zugang zur Justiz - inklusive aller Vorverfahren - zu gewährleisten sei (Art. 13). Als Normen des internationalen Rechts würden diese Bestimmungen der stufenmässig nachrangigen Regelung von Art. 52 ATSG klarerweise vorgehen. Im Ergebnis bedeute dies Folgendes: