Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Ausgleichskasse begründete im angefochtenen Einspracheentscheid die Ablehnung der in der Einsprache beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung einzig mit dem Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 ATSG, wonach im Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden. Demgegenüber weist die Rechtsvertreterin in der Begründung dieses Antrags darauf hin, dass der Versicherte seit dem 27. Februar 2016 behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sei, seine Rechte selber wirksam wahrzunehmen.