Da die Ausgleichskasse diese somit zu Unrecht ausgerichtet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass sie vom Versicherten die für diese beiden Monate ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 940.-- (zwei Monate à Fr. 470.--) wieder zurückgefordert hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Mai 2016 erhobene Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass ihm die Ausgleichskasse für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen habe.