Gestützt auf diese Bestimmung entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt. Dies bedeutet, dass der Versicherte für die beiden Monate März und April 2016 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV gehabt hätte. Da die Ausgleichskasse diese somit zu Unrecht ausgerichtet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass sie vom Versicherten die für diese beiden Monate ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 940.-- (zwei Monate à Fr. 470.--) wieder zurückgefordert hat.