4.5 Vorliegend geht es um die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers während seines vom 27. Februar 2016 bis 18. Mai 2016 dauernden, zu Lasten der Sozialversicherung erfolgten stationären Aufenthalts im Spital B.____, also um die Anspruchsberechtigung während eines Spitalaufenthalts. Wie die Ausgleichskasse zutreffend entschieden hat, liegt somit eine Konstellation vor, wie sie Art. 67 Abs. 2 ATSG regelt. Gestützt auf diese Bestimmung entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.