43bis Abs. 1bis AHVG hingegen befasst sich ausschliesslich mit der Anspruchsberechtigung von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die sich in einem Heim aufhalten. Dabei ist der Gesetzgeber mit dem Erlass der genannten Bestimmung einzig - aber immerhin - vom bisherigen, sich aus Art. 67 Abs. 2 ATSG ergebenden Grundsatz abgewichen, wonach der Aufenthalt in einem Heim den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht ausschliesst (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Seit dem 1. Januar 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, gilt dieser Grundsatz aufgrund der Sonderregelung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG