Bei der fraglichen Bestimmung handelt es sich deshalb, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, tatsächlich um eine spezielle Norm (“lex specialis“) zur Hilflosenentschädigung der AHV, aber nicht in dem Sinne, wie sie der Beschwerdeführer interpretiert. Entgegen dessen Auffassung sagt die Bestimmung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG nichts aus über die Anspruchsberechtigung von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die sich zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten. Deren Anspruchsberechtigung ist, wie oben aufgezeigt (vgl. E. 4.4.1 hiervor), in Art. 67 Abs. 2 ATSG geregelt. Art. 43bis Abs. 1bis AHVG