43bis Abs. 1bis AHVG erlassen worden, wonach der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei einem Aufenthalt in einem Heim entfällt. Der Gesetzgeber entschied mit andern Worten, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV, die sich in einem Heim aufhalten, keinen Anspruch mehr auf diese Entschädigung haben sollen. Bei der fraglichen Bestimmung handelt es sich deshalb, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, tatsächlich um eine spezielle Norm (“lex specialis“) zur Hilflosenentschädigung der AHV, aber nicht in dem Sinne, wie sie der Beschwerdeführer interpretiert.