Um eine solche zu verhindern, entschied der Gesetzgeber deshalb, den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Kalendermonat, in welchem sich die Bezügerin oder der Bezüger zu Lasten der Sozialversicherung in einem Spital aufhält, entfallen zu lassen. Da der Wortlaut der Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG explizit den Aufenthalt in einer Heilanstalt, also in einem Spital, voraussetzt, bedeutet dies gleichzeitig aber auch, dass die betreffende Regelung - wie bereits oben (vgl. E. 4.1 hiervor) festgehalten - nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die Bezügerin oder der Bezüger einer Hilflosenentschädigung in einem Pflegeheim