Ein gleichzeitiger Bezug einer Hilflosenentschädigung würde im Ergebnis zu einer Überentschädigung der Bezügerin oder des Bezügers einer Hilflosenentschädigung führen. Um eine solche zu verhindern, entschied der Gesetzgeber deshalb, den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Kalendermonat, in welchem sich die Bezügerin oder der Bezüger zu Lasten der Sozialversicherung in einem Spital aufhält, entfallen zu lassen.