Mit dem Erlass dieser Norm hat der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt, dass die den Betroffenen entstehenden Kosten für Pflege und Betreuung, deren Deckung die Hilflosenentschädigung dient, während eines Spitalaufenthalts letztlich von einem anderen Sozialversicherer, dem Krankenoder Unfallversicherer, im Rahmen der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung getragen werden. Ein gleichzeitiger Bezug einer Hilflosenentschädigung würde im Ergebnis zu einer Überentschädigung der Bezügerin oder des Bezügers einer Hilflosenentschädigung führen.